Satzung

Hier kannst du unsere Abteilungssatzung lesen:

 

Satzung der Triathlonabteilung der MTG Mannheim e.V.

 

1. Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Triathlonabteilung der MTG Mannheim. Die Satzung des Hauptvereins ist ebenfalls für die Abteilung gültig.

 

2. Name

Die Triathlonabteilung nennt sich MTG Mannheim Triathlon. Der Name eines Sponsors kann in den Abteilungsnamen mit einfließen.

 

3. Ziele

Ziel ist das Angebot und die Aufrechterhaltung eines qualitativ hochwertigen Trainingsbetriebs, der ein ausreichendes Trainingsangebot für den Breitensport bietet, als auch die Möglichkeiten ambitionierten Leistungssport zu fördern. An Triathlonveranstaltungen oder sonstigen sportlichen Veranstaltungen sollen die Mitglieder geschlossen und erkenntlich als Triathleten der MTG auftreten. Dies dient der Außenwirkung der Abteilung.

 

4. Organe der Abteilung

1. Abteilungsversammlung (Hauptversammlung)

2. Abteilungsleitung (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassenwart)

3. Sportliche Leitung, Presse-und Öffentlichkeitsarbeit, Materialverwaltung, Veranstaltungen (erweiterte Abteilungsleitung)

 

4.1 Abteilungsversammlung

Die Abteilungsversammlung soll einmal jährlich in den letzten zwei Monaten des Kalenderjahres stattfinden (Hauptversammlung). Sie ist das oberste beschlussfassende Organ. Auf Antrag von 1/5 der Mitglieder kann die Abteilungsversammlung auch außerordentlich unter Angabe eines schriftlich bekundeten Grundes einberufen werden. Nach Ankündigung der Hauptversammlung können die Mitglieder Anträge zu den Tagesordnungspunkten stellen, die spätestens 7 Tage vor der Hauptversammlung bei der Abteilungsleitung schriftlich einzureichen sind. Bei einem Antrag von 1/5 der Mitglieder muss der Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Aufgaben der jährlichen Abteilungsversammlung:

Die Abteilungsversammlung entlässt und wählt die Abteilungsleitung sowie andere Ämter mit einfacher Mehrheit. Des weiteren nimmt sie den Bericht des Kassenwarts und des Kassenprüfers entgegen, beschließt den Jahreshaushalt und ist bei einer Veränderung der Mitgliedsbeiträge zustimmungspflichtig. Satzungsänderungen können nur durch die Zustimmung der Mitglieder mit einfacher Mehrheit erfolgen. Satzungsgemäß einberufene Abteilungsversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Auflösung der Abteilung kann nur in einer außerordentlich einberufenen Sitzung mit Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitgliedern erfolgen.

 

4.2 Abteilungsleitung

Die Abteilungsleitung ist dafür verantwortlich, die in dieser Satzung definierten Ziele umzusetzen. Bei Abteilungsleitungssitzungen erhält jeder Amtsinhaber eine Stimme. Im Fall, dass ein Amt nicht besetzt werden kann, können zwei Ämter in Personalunion ausgeführt werden, mit Ausnahme des Kassenwarts.

Für alle Fälle, in denen ein Amtsinhaber zwei Ämter ausübt, erhält dieser nicht mehr als eine Stimme. Für den Fall, dass sich 2 oder mehrere Personen ein Amt teilen, erhalten die Vertreter des Amts bei den Abteilungsleitungssitzungen nur ein Stimme. Bei Pattsituationen in Abteilungsleitungsabstimmungen zählt die Stimme des 1. Abteilungsleiters doppelt. Aufgaben der gesamten Abteilungsleitung:

– Vorbereitung der Abteilungsversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

– Ausführung von Beschlüssen der Abteilungsversammlung,

– Vorbereitung und Einhaltung der Haushaltspläne, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung, Vorlage des Jahresberichts bei der Hauptversammlung.

Alle Amtsinhaber sind dazu verpflichtet, die Beziehungen zu den Sponsoren zu pflegen und für die Sponsoringverträge verantwortlich.

 

4.2.1 1. Abteilungsleiter

Der 1. Abteilungsleiter trägt die gesamte Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben durch die Amtsträger sowie die Einhaltung der vereinbarten Ziele wie sie in der Satzung festgelegt worden sind. Der 1. Abteilungsleiter ist dazu verpflichtet, die jährliche Abteilungsversammlung im 4. Quartal des Jahres innerhalb der letzten beiden Kalendermonaten einzuberufen. Der 1. Abteilungsleiter sitzt der Abteilungsversammlung vor, die er leitet.

Bei Ausgaben die den Betrag von 250 € überschreiten, benötigt der 1. Abteilungsleiter die Zustimmung des Kassenwarts und des 2. Abteilungsleiters, Ausgaben ab 500 € bis 1000 € müssen von der gesamten Abteilungsleitung zugestimmt werden. Alle Ausgaben ab 1000€ bedürfen der Zustimmung der Abteilungsversammlung.

 

4.2.2 2. Abteilungsleiter

Der 2. Abteilungsleiter unterstützt den 1. Abteilungsleiter in seinen Aufgaben und vertritt diesen, sofern er seine Aufgaben nicht erfüllen kann. Dieses Amt kann auch von einem Amtsinhaber der erweiterten Abteilungsleitung, jedoch nicht vom Kassenwart und Kassenprüfer, ausgeführt werden.

 

4.2.3 Kassenwart und Kassenprüfer

Der Kassenwart ist für die Buchhaltung und Einhaltung des Jahreshaushaltes verantwortlich. Bei Anfragen bzgl. der finanziellen Lage der Abteilung ist der Kassenwart jeder Zeit auskunftspflichtig.

Der Kassenwart ist dazu verpflichtet, den Kassenbericht zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung der Abteilungsleitung und dem Kassenprüfer vorzulegen. Der Kassenprüfer prüft den Bericht des Kassenwarts. Der abschließende Bericht wird der jährlichen Abteilungsversammlung vorgestellt.

 

4.2.4 Sportlicher Leiter

Der sportliche Leiter ist für die Umsetzung der sportlichen Ziele gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen der Abteilungsversammlung verantwortlich. Dies beinhaltet den Trainingsbetrieb und die dazu benötigten Räumlichkeiten. Zusätzlich ist der sportliche Leiter für den Ligabetrieb und die Besorgung der Startpässe zuständig.

 

4.2.5 Presse- & Öffentlichkeitsarbeit

Der Amtsinhaber ist dazu verpflichtet, über die sportlichen Leistungen der Mitglieder und das Vereinsleben zu berichten sowie Kontakte zur Presse zu pflegen. Dies betrifft auch die Website der Abteilung.

 

4.2.6 Materialverwaltung

Der Amtsinhaber ist für die Vereinsbekleidung zuständig. In den Beziehungen zu den Sponsoren kommt ihm eine Sonderrolle zu. Bei Abteilungsveranstaltungen ist er zu konsultieren.

 

4.2.7 Veranstaltungen

Der Amtsinhaber ist für Abteilungsveranstaltungen und Feiern mit verantwortlich und zu konsultieren, wenn ein Mitglied eine Veranstaltung ausführen möchte.

 

5.Mitgliedschaft

Mitglieder haben die Möglichkeit ihre Mitgliedschaft auf passiv umstellen zu lassen.

 

5.1 Passive Mitgliedschaft

Mitglieder haben die Möglichkeit ihre Mitgliedschaft auf passiv umstellen zu lassen. Dieser Wechsel kann nur zum Jahreswechsel (Kalenderjahr) erfolgen. Der Antrag auf eine passive Mitgliedschaft ist schriftlich an den Hautpverein zurichten.

Für passive Mitglieder gelten folgende Einschränkungen:

- Die Teilnahme an ofziellen Trainingszeiten ist nicht möglich.

Die aktuelle Jahresgebühr für eine passive Mitgliedschaft ist der jeweils aktuellen
Beitragsordnung des Hauptvereins zu entnehmen.

 

Verabschiedet am 23.11.2018 durch die Abteilungsversammlung


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